Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder
Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine
Grundqualifikation und später in einem periodischen Turnus von 5 Jahren
eine Weiterbildung nachweisen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer,
die mit Kraftfahrzeugen Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu
gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, für die eine
Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE
erforderlich ist.
Rechtsgrundlage hierfür ist die europäische Richtlinie 2003/59/EG vom
15.06.2003, die durch das Gesetz über die Grundqualifikation und
Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft-
und Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1958) sowie die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung – BKrFQV) vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 2108) in Deutschland umgesetzt wurde.
Als Nachweis über die Teilnahme wird im Führerschein in der Spalte 12
in der Zeile der jeweiligen Klasse die Schlüsselnummer 95 und das Datum
der Geltungsdauer der Grundqualifikation oder Weiterbildung eingetragen.
Zur Grundqualifikation verpflichtet sind grundsätzlich alle selbständigen und angestellten Fahrerinnen und Fahrer, die
Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer,
- die im Güterkraft- bzw. Werkverkehr eingesetzt werden und den Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben haben
- die im Personenverkehr eingesetzt werden und den Führerschein vor dem 10. September 2008 erworben haben
Dieser Personenkreis ist jedoch zur Weiterbildung verpflichtet.
Hinsichtlich der Art der Grundqualifikation gilt es
zwischen zwei Formen zu unterscheiden: Grundqualifikation und
beschleunigte Grundqualifikation
(Hinweis: Der Erwerb der Grundqualifikation bzw. beschleunigten
Grundqualifikation ist jeweils von einem bestimmten Mindestalter
abhängig, siehe hierzu das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG).
entweder durch
Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch
Teilnahme an einem Lehrgang von insgesamt 140 Stunden (zu je 60
Minuten) bei uns
sowie die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung über
insgesamt 90 Minuten bei der (für den Wohnsitz des Bewerbers
zuständigen) IHK.
Eine Fahrerlaubnis für Busse oder LKW muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.
Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren
zu wiederholen. Sie betrifft alle Fahrer und Fahrerinnen, d.h. von der
Weiterbildung ist sowohl der Personenkreis betroffen, der die
Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation erworben hat
als auch der Personenkreis, für den aufgrund des (frühzeitigen) Erwerbs
der Führerscheinklasse für Busse und/oder LKW vor den Stichtagen keine
Pflicht zur Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikation
besteht.
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit mindestens 35 Unterrichtsstunden (zu je 60 Minuten).
Sie kann speziell für den Güterkraft- oder den Busverkehr oder
gleichzeitig für beide Bereiche (abhängig vom Besitz der jeweiligen
Fahrerlaubnisklasse/n der Teilnehmer) durchgeführt werden. Diese 35
Pflichtstunden können auf einzelne “Blöcke“ aufgeteilt werden.
Allerdings muss ein Einzelblock mindestens 7 Stunden umfassen. Die
Teilnahme an den einzelnen Weiterbildungsblöcken ist durch
Teilbescheinigung nachzuweisen. Eine Abschlussprüfung ist nicht
vorgesehen.
Fahrer und Fahrerinnen, die eine Grundqualifikation/beschleunigte
Grundqualifikation erworben haben, sind grundsätzlich 5 Jahre nach dem
Erwerb der Qualifikation zur Vorlage ihrer ersten Weiterbildung
verpflichtet. Um diesem Personenkreis die Angleichung der Termine für
die Weiterbildung an den Termin der Verlängerung des Führerscheins zu
ermöglichen, besteht für die erste Weiterbildung die Möglichkeit, die
Frist von 5 Jahren einmalig um 2 Jahre zu verkürzen oder zu verlängern.
Fahrer und Fahrerinnen, die keine Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation absolvieren müssen, sind grundsätzlich innerhalb der folgenden Fristen zur ersten Weiterbildung verpflichtet: